Irene
Sommerfeld-Stur

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Überlegungen zu den möglichen Auswirkungen von ständigem Leinen- und Maulkorbzwang

Die Verpflichtung, einen Hund außerhalb des eigenen Wohnbereiches ausschließlich an der Leine und mit Maulkorb zu führen mag auf den ersten Blick als sinnvolle Maßnahme im Rahmen der Gefahrenabwehr erscheinen. Es gibt aber eine Reihe von Argumenten aus dem Bereich des Tierschutzes aber auch der Gefahrenabwehr, die gegen eine solche Maßnahme im Rahmen der allgemeinen Prävention sprechen.

Leinenzwang

Ein ständiger Leinenzwang macht es dem Hund unmöglich, sein art- und im Einzelfall auch sein rassetypisches Bewegungsbedürfnis auszuleben. Eine Bewegung ausschließlich an der Leine ist somit nicht als artgerechte Haltung anzusehen und stellt einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar. Durch die fehlende Befriedigung des Bewegungsbedürfnisses kommt es zu einem Sinken der Reizschwelle. Hunde, die sich ausschließlich an der Leine bewegen dürfen, werden somit in jedem Fall gefährlicher als Hunde, die sich ausreichend bewegen können. Es ist daher damit zu rechnen, dass der Anteil von Bissvorfällen mit Hunden durch generellen Leinenzwang eher steigt als sinkt, wobei voraussichtlich in erster Linie Bissvorfälle in der eigenen Familie, die ja auch jetzt schon den größten Anteil an Bissvorfällen ausmachen, gehäuft auftreten werden.

Die Aggressionsbereitschaft von Hunden, die an der Leine geführt werden, ist höher als bei frei laufenden Hunden. Dafür sind im wesentlichen zwei Ursachen verantwortlich.

Maulkorbzwang

Ein ständig getragener Maulkorb schränkt wesentliche physische und psychische Funktionskreise ein.

Beide Aspekte sind als Verstöße gegen das Tierschutzgesetz anzusehen.

Verhaltensphysiologische Aspekte

Leinenzwang in definierten Bereichen ist somit nur vertretbar wenn genügend Plätze zur Verfügung stehen an denen sich Hunde frei bewegen können. Maulkorbzwang ist nur bei gesunden Hunden und zeitlich bzw. örtlich befristet vertretbar. Ein genereller Maulkorbzwang im Einzelfall sollte wenn überhaupt nur als letzte Möglichkeit der Sicherung von tatsächlich als gefährlich erkannten Hunden eingesetzt werden und auch in diesen Fällen nur zeitlich befristet bis zur Absolvierung einer korrigierenden Ausbildung.