Irene
Sommerfeld-Stur

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Die Haftung der Züchter

Haben Hundefreunde noch vor gar nicht allzu langer Zeit erfreut zur Kenntnis genommen, dass der Hund nach dem deutschen Grundgesetz keine Sache mehr ist sondern ein "Mitgeschöpf" so werden durch die Bestimmungen des 2002 reformierten Kaufrechts die Verhältnisse wieder umgedreht. In der Verkaufssituation wird der Hund wieder zum Verkaufsgegenstand und damit genau genommen wieder zu einer Sache.

Obwohl eine entsprechende Regelung im Interesse der Hundekäufer grundsätzlich zu begrüßen ist scheint es doch so, das der Gesetzgeber bei der Formulierung des Gesetzes wenig Sachkenntnis in Bezug auf praktische züchterische und genetische Aspekte der Hundezucht eingebracht hat. Und die Auswirkungen dieser neuen Bestimmungen auf die praktische Hundezucht sind zur Zeit noch gar nicht absehbar....

Die Rechtslage

Der Grundinhalt des Kaufrechtes besagt, dass ein Züchter zwei Jahre für einen Mangel, der bei einem von ihm verkauften Hund auftritt, haften muss sofern dieser Mangel bereits bei der Übergabe des Hundes vorlag. Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Verkauf liegt zudem die Beweislast beim Züchter, der beweisen müsste, dass der entsprechende Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorlag.

Schon die juristische Sachlage erscheint kompliziert und bedarf sicherlich noch diverser Höchstgerichtsurteile um den Betroffenen auch nur halbwegs Rechtssicherheit im Umgang mit dem Hundekauf zu vermitteln. Die grundsätzliche Rechtslage - zumindest was die Rechtsituation in Deutschland betrifft - findet man sehr übersichtlich und informativ in einem Büchlein von Verena S. Rottmann, einer Juristin, die die wesentlichen Aspekte des neuen Kaufrechtes in dieser Form betroffenen zugänglich macht. Hier findet man auch eine Menge Tipps und Hinweise, was man als Züchter beachten sollte um nicht unwissentlich in die Falle der Produkthaftung zu laufen. Die rechtliche Situation in Österreich ist in Details etwas anders, grundsätzlich haftet aber auch nach österreichischem Recht der Hundezüchter für Mängel der von ihm verkauften Welpen.

Die Probleme

So sehr ich selber grundsätzlich die Intention des Gesetzgebers begrüße, Hundezüchter in die Verantwortung zu nehmen, so problematisch erscheinen mir doch einige Aspekte der Umsetzbarkeit. Denn im Gegensatz zu anderen Verkaufsgütern, denen der Hund in Kaufrecht gleichgestellt ist, ist der Hund nun mal keine Sache sondern ein Lebewesen das systemimmanent fehleranfällig ist. Diese Fehler können durchaus zu Lasten des jeweiligen Züchters gehen in vielen Fällen entziehen sie sich aber einer Beeinflussbarkeit durch diesen. Und der gewissenhafteste Züchter der Welt kann niemals mit Sicherheit ausschließen, dass ein von ihm verkaufter Welpe einen Schaden oder Mangel im Sinne des Kaufrechtes aufweist.

So gesehen müssten nach meiner Ansicht die vom Kaufrecht betroffenen Mängel zumindest in zwei Kategorien geteilt werden:

  1. diejenigen Mängel, die vom Züchter wissend oder billigend in Kauf genommen wurden.
  2. diejenigen Mängel, die nach der Natur der Sache vom Züchter nicht vermeidbar aufgetreten sind.

Wissend oder billigend

Zur Gruppe 1 wären alle jene Mängel zu zählen, die sich aus Fehlern bei der Aufzucht (mangelnde Hygiene, mangelnde Sozialisierung, falsche Fütterung, Fehler bei Impfung bzw. Entwurmung etc.) oder aus bewussten züchterischen Fehlentscheidungen (Zuchtverwendung kranker Tiere, Zuchtverwendung bekannter Anlageträger für bestimmte Erbfehler, Kombination bekannter Vererber im Pedigree der Nachkommen, Inzestpaarung oder Paarungen mit hohem Inzuchtniveau etc.) ergeben.

Hier wären genau genommen auch alle jene Mängel zu nennen, die sich aus krankheitsrelevanten Rassemerkmalen ergeben. Dabei besteht aber die nach meiner Interpretation etwas abstruse Situation, dass in bestimmten Fällen bei korrekter Auslegung des Gesetzestextes, der Züchter eher zur Haftung herangezogen werden könnte, wenn der von ihm gezüchtete Welpe zu gesund ist. So haftet nach dem Kaufrecht der Züchter wenn der von ihm verkaufte Hund nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Tieren der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Nehmen wir mal an jemand kauft einen Mops weil ihm das flache Gesicht und die großen runden Augen der Rasse so gut gefallen und landet bei einem Züchter, der zwar Möpse züchtet, aber im Interesse der Hunde solche mit längerer Nase bevorzugt. Die längernasigen Nachkommen weisen aber damit nicht die Beschaffenheit auf, die üblicherweise bei Möpsen erwartet werden kann und obwohl diese Mopskinder sicherlich gesünder und im allgemein biologischen Sinn weniger mangelhaft sind, könnte ein Käufer auf die Idee kommen vom Züchter Preisminderung oder gar Wandlung zu verlangen weil die kleinen Möpse nicht so aussehen, wie der Käufer es erwartet hatte.

Dieses Beispiel ist sicherlich etwas überzogen und das Problem könnte durch entsprechende Information der Käufer und aufklärende Formulierungen im Kaufvertrag wohl kontrolliert werden. Trotzdem zeigt es die speziellen Probleme, die die Anwendung des Kaufrechts für Hundezüchter mit sich bringen kann.

Unvermeidbar

Schwieriger wird es jedenfalls bei der zweiten Gruppe von Mängeln, nämlich jenen, die auch bei sorgfältiger Zuchtarbeit nicht zu vermeiden sind. Dazu gehören alle Defekte, die in einer Rasse oder Linie oder Familie erstmalig auftreten, bzw. deren Auftreten vom Züchter aufgrund fehlender oder mangelhafter Informationen nicht vorhergesehen werden konnte. Unzureichender Informationsfluss ist ja eines der Hauptprobleme in der Rassehundezucht und so geschieht es immer wieder, dass ein Züchter nach bestem Wissen und Gewissen eine Zuchtentscheidung trifft und dennoch bei den Nachkommen Defekte bzw. Mängel im Sinne des Gesetzes auftreten.

Das Problem ist hier sicherlich die Frage der Beweislast. Man wird in vielen Fällen wohl dem Züchter beweisen können, dass er wissentlich eine Paarung mit einem erhöhten "Mängelrisiko" für die Nachkommen durchgeführt hat, der umgekehrte Beweis durch den Züchter, dass ihm das erhöhte Mängelrisiko nicht bekannt war, wird wohl schwerlich zu erbringen sein.

Bei akribischer Umsetzung und Ausnützung der Kaufrechtsbestimmungen sehe ich zudem die Gefahr, dass viele Züchter in ihrem eigenen Interesse von weiteren Zuchtaktivitäten Abstand nehmen, da selbst bei noch so gewissenhafter Zucht die Vermeidung von Gewährleistungsansprüchen der Welpenkäufer zum "biologischen Roulette" wird.

Wesentlich erschiene mir in diesem Zusammenhang daher die Haftung auf solche Mängel zu begrenzen die bei Beachtung aller möglichen züchterischen Sorgfalt zu vermeiden gewesen wären. Hier bietet sich an, dass die Zuchtverbände für jede Rasse definieren, welche Maßnahmen im Einzelfall zur züchterischen Sorgfalt bei der jeweiligen Rasse zu zählen sind. Hier wäre vor allem die Durchführung bestimmter Untersuchungen bei den Zuchttieren zu nennen, Vermeiden von Inzuchtpaarungen sowie  Beachtung von Defektvererbern im Pedigree von Paarungspartnern.

Bei der Übergabe vorhanden?

Dieser Punkt erscheint mir in Hinblick auf die Haftung für genetisch bedingte Defekte besonders problematisch.  Bei angeborenen oder früh manifestierenden Defekten ist das noch relativ einfach.  So ist z.B. eine sensorineurale Taubheit bei einem Dalmatiner zum Zeitpunkt der Welpenübergabe entweder vorhanden oder nicht.  Ein im Alter von 10 Wochen hörender Dalmatiner wird auch nach einem halben Jahr noch hören sofern nicht durch eine Erkrankung anderer Art eine Taubheit verursacht wird.

Wie sieht das aber bei den sogenannten Dispositionserkrankungen aus? Krankheiten also, bei denen nicht die Krankheit sondern nur die Disposition zu der Erkrankung vererbt wird und die Krankheit selber sich erst nach einer individuell unterschiedlichen Zeitspanne und in Abhängigkeit von  individuellen Umwelteinflüssen manifestiert. Im streng biologischen Sinn ist natürlich der genetische Defekt der z.B. zu einer HD oder einer Autoimmunerkrankung führt bereits bei der Übergabe vorhanden, aber weder für den Züchter noch für den Käufer ersichtlich. Und ob es dann zu einer Manifestation der Erkrankung kommt liegt nicht mehr im alleinigen  Einflussbereich des Züchters. So ist es z.B. wohlbekannt,  dass falsche Fütterung sehr wohl in einem kausalen Zusammenhang mit der Entwicklung einer HD steht und damit trägt der Käufer zumindest einen Teil der Mitverantwortung wenn er denn seinen Hund im Übermaß und in falscher Zusammensetzung füttert. Die alleinige Haftung durch den Züchter erscheint in so einem Fall zumindest fragwürdig zu sein.

Und was ist mit den Rüden?

Hier kommt noch ein anderer Aspekt ins Spiel. Als Züchter gilt nach den üblichen Zuchtbestimmungen der Besitzer der Hündin zum Zeitpunkt des Belegens. Den Züchter für Mängel an den von ihm gezüchteten Welpen haftbar zu machen impliziert aber, dass allein der Züchter, also der Besitzer der Hündin für Mängel der Welpen verantwortlich ist. Das stimmt aber weder im biologischen noch im zuchtpraktischen Sinn. Es ist eine der Grundregeln der Genetik, dass sowohl der Vater als auch die Mutter an der genetischen Ausstattung der Nachkommen beteiligt sind. Sowohl der Zuchtrüde als auch die Zuchthündin sind somit für die Eigenschaften der Nachkommen verantwortlich und zwar sowohl für deren Vorzüge als auch für deren Mängel. Da ein großer Teil genetischer Defekte einem rezessiven Erbgang folgt, kann ein Nachkomme den jeweiligen Defekt nur zeigen, wenn er das Defektgen in doppelter Dosis also im homozygoten Genotyp trägt. Nachkommen, die für ein rezessives Defektgen homozygot sind, müssen aber somit sowohl einen Vater als auch eine Mutter haben, von denen sie dieses Defektgen geerbt haben, die also beide mit diesem Defektgen belastet sind. Gleiches gilt sinngemäß auch für polygene Defekte, bei denen allerdings der mütterliche und väterliche Anteil an den Defektgenen der Nachkommen etwas unterschiedliches Ausmaß haben kann.

Wenn aber die genetische Grundlage von Mängeln der Welpen auch vom Zuchtrüden kommt, ist es nicht plausibel, dass nur der Züchter, also der Besitzer der Hündin für diese Mängel haften muss. Zumal ja im Grunde auch der Besitzer des Rüden am Nutzen durch den Verkauf, also am ökonomischen Gewinn beteiligt ist. Ebenso ist der Besitzer des Rüden am Prestigegewinn durch die Nachkommen beteiligt. Nachkommen, die aufgrund positiver Eigenschaften bei Ausstellungen oder Leistungsprüfungen auffallen, werden von Rüdenbesitzern sehr gerne als Beweis für die züchterische Qualität ihres Rüden herangezogen. Somit ist also nicht einzusehen, dass Rüdenbesitzer nicht auch für Mängel bei den Nachkommen ihres Rüden die Verantwortung übernehmen.

Oft ist die Situation ja sogar so, dass der Besitzer des Rüden Informationen über bereits vorhandene Nachkommen nicht oder nur unzureichend an Besitzer von Hündinnen weitergibt. Dies insbesondere dann, wenn bei diesen Nachkommen Mängel aufgetreten sind. Es ist sicher nicht die Norm, aber auch nicht ganz ungewöhnlich dass Besitzer von Rüden Hündinnenbesitzern Defekte bei Nachkommen ihres Rüden verschweigen und ihnen damit die Chance zu einer überlegten Paarungsentscheidung nehmen.

Die alleinige Haftungsverantwortung des Züchters, also des Hündinnenbesitzers für Mängel der Welpen ist somit aus praktisch züchterischer und biologischer Sicht nicht vertretbar und widerspricht sicherlich nicht nur meinem persönlichen Rechtsempfinden.

Eine Berücksichtigung dieser Aspekte in der Praxis wäre wohl auf verschiedenen Wegen möglich. Sei es, dass Besitzer von Hündinnen Regressforderungen an den jeweiligen Rüdenbesitzer stellen können, sei es dass das Kaufrecht in der Form modifiziert wird, dass neben dem Züchter auch der Besitzer des Rüden haftbar ist, oder dass der Begriff des "Züchters" in der Zuchtordnung erweitert wird und den Rüdenbesitzer miteinschließt.

Wie auch immer. Die Umsetzung des Kaufrechtes in der praktischen Hundezucht erfordert mehr als eine simple Befolgung des Gesetzestextes will man nicht Situationen schaffen, die nicht nur dem natürlichen Rechtsempfinden jedes Bürgers widersprechen sondern die auch in sachlicher Hinsicht weder vertretbar noch begründbar sind. Denn Hunde sind keine Fließbandprodukte, die nach einem definierten Normstandard hergestellt werden. Es sind Lebewesen, die so wie ihre Besitzer auch den komplizierten Regeln der Interaktion zwischen Genen und Umwelt folgen und daher nur in sehr begrenztem Umfang in ihrer Mängelanfälligkeit vorhersehbar und damit auch planbar sind.

Bedenkt man all dies ergibt sich die berechtigte Frage wieweit Urteile auf der Basis des bestehenden Kaufrechtes in der juristischen Praxis Berufungen und allfälligen höchstrichterlichen Entscheidungen standhalten werden. Das bleibt jedenfalls mit Spannung abzuwarten.

Ausblick

In zumindest einem Fall hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe bereits ein Urteil gefällt, in dem ein Züchter von der Haftung freigesprochen wurde. In diesem Urteil heißt es u.a.:

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat ein Züchter nicht schlechthin für eventuelle genetische Fehler eines Hundes einzustehen. Ein Züchter, der eine Garantie für eine bestimmte Entwicklung des Tieres nicht übernommen hat, hat dessen anlagebedingte Fehlentwicklung zu vertreten, wenn er - abgesehen von der im vorliegenden Fall von vornherein ausscheidenden Schuldform des Vorsatzes - für die genetischen Ursachen der Fehlentwicklung deshalb die Verantwortung zu tragen hat, weil er bei der Zucht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und dadurch fahrlässig gehandelt hat (§ 276 Abs. 2 BGB).
Das komplette Urteil findet man [hier].

Nach meinem Rechtsverständnis hat damit der Bundesgerichtshof genau meine Argumentation der Trennung von Mängeln in solche, die "wissend oder billigend" d.h. also fahrlässig verursacht wurden und solche die "unvermeidlich" d.h. trotz Beachtung aller züchterischer Sorgfalt aufgetreten sind, thematisiert. Ein wichtiges und positives Signal des BGH, das die spezielle Problematik des Verkaufs von lebenden Tieren zumindest von den Grundprinzipien her berücksichtigt.  Und jenen Züchtern Unterstützung signalisiert, die nach bestem Wissen und Gewissen und unter Einhaltung aller möglichen züchterischen Sorgfalt züchten.