Qualzucht im österreichischen Tierschutzgesetz
Das österreichische Tierschutzgesetz in der neuen, mit 1. Februar 2008 gültigen Form setzt bei der beschreibenden Definition der verbotenen Qualzucht nicht mehr an phänotypischen Merkmalen bestimmter Rassen an, sondern an den, bei betroffenen Tieren mit Qualzuchteigenschaften, auftretenden klinischen Symptomen. Die primäre Zielsetzung im Rahmen der Umsetzung dieses Gesetzes ist somit nicht mehr das Verbot bestimmter Rassen sondern das Vermeiden von Extremvarianten. Die Einschätzung eines Qualzuchttatbestandes erfolgt somit vor allem auf individueller Ebene und in erster Linie durch Tierärzte, die aufgrund Ihrer Ausbildung die notwendige Qualifikation für die Beurteilung klinischer Symptome mitbringen.
Dies ist als eine wesentliche Verbesserung gegenüber den bisherigen Regeln zu betrachten. Denn die explizite Nennung bestimmter Symptome erleichtert die Einschätzung qualzuchtrelevanter Tatbestände. Aber auch die Züchter profitieren von den neuen Formulierungen, denn eine Umsetzung des Gesetzes zielt nicht mehr auf ein Verbot bestimmter Rassen hinaus. Das Ziel ist in erster Linie solche Extremvarianten zu vermeiden, in deren Folge die Lebensqualität und/oder die Lebenserwartung der betroffenen Tiere beeinträchtigt sind.
Auf der anderen Seite ermöglicht der neue Ansatz, auch solche gesundheitlichen Probleme zu thematisieren, die unabhängig von bestimmten Rassemerkmalen als Folge von genetisch bedingten Erkrankungen oder Krankheitsdispositionen oder als Folge von Inzuchtschäden auftreten. Um eine möglichst effiziente Umsetzung des Qualzuchtverbotes im Interesse des Tierschutzes aber auch im Interesse betroffener Spezies bzw. Rassen zu gewährleisten bedarf es jedenfalls einer möglichst umfassenden Auseinandersetzung mit allen klinischen und genetisch-züchterischen Aspekten der neuen Regelung.
